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   OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16   

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https://dejure.org/2017,44760
OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16 (https://dejure.org/2017,44760)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.07.2017 - 31 U 130/16 (https://dejure.org/2017,44760)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Juli 2017 - 31 U 130/16 (https://dejure.org/2017,44760)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 249/11

    Prüfung der Einhaltung der Frist bzgl. der wirksamen Ausübung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16
    Denn der Formulierung der Widerrufsbelehrung lässt sich im Wege der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die Beklagte habe der Klägerin nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris; Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, zitiert bei juris; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, MDR 2012, 1079 f.).

    Wenn ein Unternehmer einem Darlehensnehmer, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Darlehensnehmer zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris; II ZR 176/12, zitiert bei juris; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, MDR 2012, 1079 f.).

    Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können (vgl. BGH, Urteile vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris; II ZR 176/12, zitiert bei juris; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, MDR 2012, 1079 f.).

    Der Darlehensnehmer kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formulierten Voraussetzungen einräumt (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris).

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 88/11

    Verbrauchervertrag: Beginn der Frist für die Ausübung eines vertraglich

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16
    Denn der Formulierung der Widerrufsbelehrung lässt sich im Wege der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die Beklagte habe der Klägerin nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris; Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, zitiert bei juris; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, MDR 2012, 1079 f.).

    Wenn ein Unternehmer einem Darlehensnehmer, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Darlehensnehmer zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris; II ZR 176/12, zitiert bei juris; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, MDR 2012, 1079 f.).

    Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können (vgl. BGH, Urteile vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris; II ZR 176/12, zitiert bei juris; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, MDR 2012, 1079 f.).

  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 401/10

    Darlehensvertrag zur Finanzierung einer mittelbaren Beteiligung an einem

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16
    aa) Bei der Frage, ob die Beklagte der Klägerin durch Aushändigung der Widerrufsbelehrungen ein voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht hat einräumen wollen, ist auf die objektive Kundensicht abzustellen, da vorformulierte Widerrufsbelehrungen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.; Urteil vom 06.12.2011- XI ZR 442/10, zitiert nach juris; Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 401/10, MDR 2012, 269 f.).

    Danach sind die Widerrufsbelehrungen ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 442/10, zitiert nach juris; Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 401/10, MDR 2012, 269 f.).

    Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Regel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteil vom 06.12.2012, XI ZR 442/10, zitiert nach juris; Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 401/10, MDR 2012, 269 f.).

  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 176/12

    Kapitalanlegerbeitritt zu einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16
    Denn der Formulierung der Widerrufsbelehrung lässt sich im Wege der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die Beklagte habe der Klägerin nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris; Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, zitiert bei juris; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, MDR 2012, 1079 f.).

    Wenn ein Unternehmer einem Darlehensnehmer, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Darlehensnehmer zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris; II ZR 176/12, zitiert bei juris; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, MDR 2012, 1079 f.).

    Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können (vgl. BGH, Urteile vom 06.11.2012, II ZR 249/11, zitiert bei juris; II ZR 176/12, zitiert bei juris; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, MDR 2012, 1079 f.).

  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 442/10

    Nachträgliche Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16
    aa) Bei der Frage, ob die Beklagte der Klägerin durch Aushändigung der Widerrufsbelehrungen ein voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht hat einräumen wollen, ist auf die objektive Kundensicht abzustellen, da vorformulierte Widerrufsbelehrungen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.; Urteil vom 06.12.2011- XI ZR 442/10, zitiert nach juris; Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 401/10, MDR 2012, 269 f.).

    Danach sind die Widerrufsbelehrungen ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 442/10, zitiert nach juris; Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 401/10, MDR 2012, 269 f.).

    Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Regel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteil vom 06.12.2012, XI ZR 442/10, zitiert nach juris; Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 401/10, MDR 2012, 269 f.).

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16
    Denn zum einen ergibt sich aus dieser "Sammelbelehrung", dass die Widerrufsbelehrung für eine Vielzahl von Vertragsgestaltungen vorformuliert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2017; XI ZR 66/16, WM 2017, 370 f.).

    Insoweit bedurfte es auch keiner vorherigen Umstellung der Anträge (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, WM 2017, 370 f.).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16
    aa) Bei der Frage, ob die Beklagte der Klägerin durch Aushändigung der Widerrufsbelehrungen ein voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht hat einräumen wollen, ist auf die objektive Kundensicht abzustellen, da vorformulierte Widerrufsbelehrungen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.; Urteil vom 06.12.2011- XI ZR 442/10, zitiert nach juris; Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 401/10, MDR 2012, 269 f.).

    Sofern die Regelung zum Beginn der vereinbarten zweiwöchigen Frist für den Widerruf in der Widerrufsbelehrung nach der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam sein sollte, da durch den Einschub des Wortes "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt und durch die Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" der Eindruck vermittelt wird, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Darlehensnehmers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.), wäre das vertragliche Widerrufsrecht gemäß § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam, wobei sich der Beginn der Widerrufsfrist - wie dargelegt - gerade nicht gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach der gesetzlichen Bestimmung des § 355 BGB a.F. mit der Folge eines "ewigen" Widerrufsrechts richten sollte.

  • BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16
    Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr und gibt zu erkennen, dass er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch - soweit günstig - in Anspruch nehmen will (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2005, III ZB 36/04, BGHZ 162, 253 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt kein Verbraucher- (§ 13 BGB), sondern Unternehmerhandeln (§ 14 BGB) vor,  wenn das Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sog. Existenzgründung) geschlossen wird, da Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung nach den objektiven Umständen auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2005, III ZB 36/04, BGHZ 162, 253 ff.; Urteil vom 26.02.2016, V ZR 208/14, MDR 2016, 581 f.; zustimmend Erman/I. Saenger, BGB, 14. Aufl. 2014, § 13 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 13 Rn. 3).

  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 208/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages: Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16
    Die Folge der Option zur Umsatzsteuerpflicht ist, dass die Klägerin - handelnd als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts - nicht nur zur Unternehmerin i.S. von §§ 9 Abs. 1, 2 Abs. 1 UStG, sondern auch zur Unternehmerin i.S. von § 14 BGB wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2016, V ZR 208/14, MDR 2016, 581 f.; LG Kleve, Urteil vom 07.02.2017, 4 O 144/16, zitiert bei juris; Niebling, MDR 2016, 629, 631; ders., MDR 2017, 684, 686).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt kein Verbraucher- (§ 13 BGB), sondern Unternehmerhandeln (§ 14 BGB) vor,  wenn das Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sog. Existenzgründung) geschlossen wird, da Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung nach den objektiven Umständen auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2005, III ZB 36/04, BGHZ 162, 253 ff.; Urteil vom 26.02.2016, V ZR 208/14, MDR 2016, 581 f.; zustimmend Erman/I. Saenger, BGB, 14. Aufl. 2014, § 13 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 13 Rn. 3).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 3 U 160/09

    Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2017 - 31 U 130/16
    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 17.03.2010 (3 U 160/09) eine abweichende Auffassung zu der Abgrenzung des Handelns als Verbraucher oder Unternehmer vertreten hat, lag dem Oberlandesgericht die Entscheidung des BGH vom 26.02.2016 (V ZR 207/14) noch nicht vor.
  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 207/14

    Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet: Erlöschen des Besitzrechts einer

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

    Zur Rückforderung von Zahlungen, die im Rahmen eines Erdgas-Sonderkundenvertrages

  • LG Kleve, 07.02.2017 - 4 O 144/16

    Darlehen; Verbraucher; Unternehmer; Gewerbe; Widerruf; Widerrufsrecht;

  • BGH, 03.03.2020 - XI ZR 461/18

    Qualifizierung eines Darlehensvertrags als Verbraucherdarlehen trotz Option zur

    b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend gesehen, die Option zur Umsatzsteuer für aus der Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks erzielte Umsätze lasse weder unwiderleglich noch widerleglich vermuten noch begründe sie ein Indiz dafür, der Vermieter oder Verpächter habe den Darlehensvertrag als Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs - hier: als nicht nach § 507 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung privilegierter Existenzgründer - geschlossen (OLG Köln, ZIP 2017, 2047, 2049; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. März 2010 - 3 U 160/09, juris Rn. 28 und WM 2015, 1009, 1011; Schwintowski, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, BGB, 9. Aufl., § 491 Rn. 22; Krauß, notar 2016, 300, 301; Leitzen, ZNotP 2016, 126, 129; aA OLG Hamm, Urteil vom 10. Juli 2017 - 31 U 130/16, juris Rn. 33 ff.; Staudinger/Fritzsche, BGB, Neubearb.
  • LG Köln, 19.07.2018 - 15 O 40/16

    Abgrenzung zwischen Verbraucherhandeln und Unternehmerhandeln i.R.d. Widerrufs

    Für den Beginn der Widerrufsfrist eines unterstellten vertraglichen Widerrufsrechts kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16, Juris Rn. 45).

    Denn der Formulierung der Widerrufsbelehrung lässt sich im Wege der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die Beklagte habe dem Kläger nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 m.w.N.; BGH, Urt. v. 06.11.2012 - II ZR 249/11).

    Wenn ein Unternehmer einem Darlehensnehmer, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Darlehensnehmer zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 ; BGH, Urtt. vom 06.11.2012, II ZR 249/11 u. II ZR 176/12).

    Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können (OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 ; BGH, MDR 2012, 1079 f.).

    Der Darlehensnehmer kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formulierten Voraussetzungen einräumt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 45 ; BGH, Urt. v. 06.11.2012 - II ZR 249/11).

    Dies folgt aus einer ergänzenden Auslegung des vertraglichen Widerrufsrechts (OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rz. 46 zur "frühestens"-Belehrung).

    Denn den Parteien war bewusst, dass das Widerrufsrecht nach seinem Schutzzweck dem Kunden nur eine zeitlich begrenzte Überlegungsfrist nach Abgabe seiner Willenserklärung einräumen soll, damit keine lang andauernde Rechtsunsicherheit über den Bestand des Rechtsgeschäfts entsteht (OLG Hamm, Urt. v. 10.07.2017 - 31 U 130/16 Rn. 46).

  • OLG Hamm, 13.06.2018 - 31 U 64/17
    Denn der Formulierung der Widerrufsbelehrung lässt sich im Wege der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Betrachtung regelmäßig nicht entnehmen, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung hat einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichten wollte, ihm gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten zu erfüllen und ihm bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15; Urteil vom 06.11.2012 - II ZR 249/11; Urteil vom 06.11.2012 - II ZR 176/12; Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 88/11; Senat, Urteil vom 27.11.2017 - 31 U 240/17; Urteil vom 10.07.2017 - 31 U 130/16).
  • LG Hamburg, 14.02.2018 - 332 O 412/16

    Darlehensvertrag zum Zweck der Finanzierung von Ferienhäusern: Wirksamkeit des

    Das Gericht folgt der Ansicht des OLG Hamm vom 10.7.2017, 31 U 130/16, dass bereits die Überschrift: Widerrufsbelehrung keine Willenserklärung dahingehend darstellt, dass ein an sich nicht bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt werden solle, sondern nur dahin, dass über ein ggf. bereits aus anderen Gründen bestehendes Recht belehrt werden sollte.
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